Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX)
Eine Sozialleistung für Menschen mit wesentlichen Behinderungen oder solche, die davon bedroht sind, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sie soll die individuellen Folgen einer Beeinträchtigung abmildern oder beseitigen.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist die Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt und personenzentriert ausgerichtet. Sie umfasst ein breites Spektrum an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur sozialen Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen beim Wohnen oder in der Freizeit). Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe überschneiden sich diese Leistungen häufig mit den Hilfen für junge Menschen mit seelischen Behinderungen nach § 35a SGB VIII, um ihnen trotz ihrer Einschränkungen eine angemessene Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
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