Begleiteter Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII)
Eine zeitlich befristete Maßnahme, die den persönlichen Kontakt eines Kindes zu einem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil oder anderen wichtigen Bezugspersonen unter fachlicher Begleitung ermöglicht. Sie sichert das Recht des Kindes auf Umgang, wenn familiäre Konflikte eine eigenständige Absprache verhindern.
Der Begleitete Umgang ist ein gesetzlich verankertes Angebot nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, das insbesondere bei hochkonflikthaften Trennungen, Scheidungen oder Kinderschutzverfahren eingesetzt wird. Eine neutrale sozialpädagogische Fachkraft bereitet die Umgangskontakte mit allen Beteiligten vor, ist während der Treffen physisch anwesend und wertet diese anschließend aus. Primäres Ziel ist es, die physische und psychische Sicherheit des Kindes während des Kontakts zu gewährleisten, bestehende Loyalitätskonflikte abzubauen und die Eltern schrittweise wieder dazu zu befähigen, den Umgang künftig eigenverantwortlich und konfliktfrei zu gestalten.
Weitere Glossar-Begriffe
