Begleiteter Umgang

Beim begleiteten Umgang trifft ein Kind einen Elternteil, bei dem es nicht lebt, im Beisein einer neutralen Fachkraft. Er wird eingesetzt, wenn Kontakte nach einer Trennung oder nach Konflikten nicht ohne Unterstützung gelingen.

Kinder haben das Recht auf Umgang mit beiden Eltern, und beide Eltern sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Nach einer Trennung ist das nicht immer einfach: Manchmal gab es lange keinen Kontakt, die Eltern sind tief zerstritten, das Kind ist verunsichert, oder es gibt Sorgen um seine Sicherheit. Begleiteter Umgang schafft dann einen geschützten Rahmen, damit die Beziehung zum getrennt lebenden Elternteil erhalten bleibt oder wieder wachsen kann.

Die Treffen finden meist in Räumen des Trägers statt, später auch draußen, etwa auf dem Spielplatz. Die Fachkraft ist neutral: Sie ergreift keine Partei, achtet auf das Wohlbefinden des Kindes und greift ein, wenn ein Treffen es überfordert. Sie bereitet Kind und Eltern auf die Termine vor und bespricht sie nach. Übergaben lassen sich so gestalten, dass die Eltern sich nicht begegnen müssen.

Fachlich unterscheidet man je nach Situation verschiedene Stufen: Beim unterstützten Umgang hilft die Fachkraft vor allem bei Absprachen und Übergaben, beim begleiteten Umgang ist sie während des Treffens dabei, beim beschützten Umgang steht der Schutz des Kindes vor einer konkreten Gefahr im Vordergrund.

Begleiteter Umgang kann vom Familiengericht angeordnet werden (§ 1684 Abs. 4 BGB), wenn Kontakte nur im Beisein einer dritten Person stattfinden sollen. Er kann aber auch freiwillig zwischen den Eltern vereinbart werden, häufig nach einer Beratung im Jugendamt. Grundlage für die Unterstützung durch die Jugendhilfe ist § 18 Abs. 3 SGB VIII.

Begleiteter Umgang ist in der Regel befristet. Ziel ist, dass die Kontakte nach einiger Zeit ohne Begleitung klappen. Dafür wird die Begleitung schrittweise zurückgenommen. Im Mittelpunkt steht immer das Kind: Es soll wissen, was passiert, gehört werden und seine Gefühle zeigen dürfen.


Synonyme

betreuter UmgangUmgangsbegleitungbeschützter Umgangunterstützter Umgang§ 18 Abs. 3 SGB VIII§ 1684 BGB
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