Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer

Ein Erziehungsbeistand ist eine feste Ansprechperson für ein Kind oder einen Jugendlichen, die bei Schwierigkeiten in Familie, Schule oder Freizeit begleitet. Im Mittelpunkt steht der junge Mensch selbst, die Familie wird einbezogen.

Der Erziehungsbeistand ist in § 30 SGB VIII geregelt. Er soll Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unterstützen, ihr soziales Umfeld einbeziehen, die Verbindung zur Familie erhalten und ihre Selbstständigkeit fördern.

Der Unterschied zur Sozialpädagogischen Familienhilfe liegt in der Blickrichtung: Die Familienhilfe arbeitet mit der ganzen Familie, der Erziehungsbeistand vor allem mit dem Kind oder Jugendlichen. Meist richtet er sich an ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.

Anlässe sind zum Beispiel häufiges Fehlen in der Schule, ständige Konflikte zu Hause, sozialer Rückzug, Probleme im Freundeskreis oder ein schwieriger Übergang von der Schule in den Beruf. Die Fachkraft trifft den jungen Menschen regelmäßig, oft einmal oder mehrmals pro Woche.

Gespräche finden nicht nur im Büro statt, sondern auch beim Spaziergang, beim Sport oder bei einer gemeinsamen Aktivität. Die Beziehung ist das wichtigste Werkzeug: Jugendliche sollen einen Erwachsenen haben, dem sie vertrauen können und der auf ihrer Seite steht, ohne alles gutzuheißen.

Die Fachkraft begleitet auch zu Terminen in der Schule, bei der Berufsberatung oder bei Ämtern und vermittelt zwischen Jugendlichen und Eltern. Was der junge Mensch erzählt, bleibt vertraulich – mit einer Grenze: Wenn sein Wohl gefährdet ist, muss die Fachkraft handeln.

Der Betreuungshelfer ist im selben Paragraphen geregelt. Er kommt häufig zum Einsatz, wenn ein Jugendgericht nach einer Straftat die Weisung erteilt, sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen (§ 10 Jugendgerichtsgesetz). Die Arbeit ist dann ähnlich, hat aber einen klaren Auftrag aus dem Verfahren und wird eng mit der Jugendhilfe im Strafverfahren abgestimmt.


Synonyme

ErziehungsbeistandschaftEBBetreuungshilfeEinzelbetreuung für Jugendliche§ 30 SGB VIII
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