Hilfen zur Erziehung

Hilfen zur Erziehung sind Unterstützungsleistungen des Jugendamts für Eltern, wenn die Erziehung eines Kindes aus eigener Kraft nicht mehr ausreichend gelingt. Sie reichen von Beratung über Familienhilfe bis zum Betreuten Wohnen.

Eltern haben nach § 27 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl ihres Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Das klingt nach Vorwurf, ist aber keiner: Erziehung kann aus vielen Gründen schwer werden – durch Trennung, Krankheit, Überlastung, Geldsorgen, eine Flucht- oder Migrationsgeschichte oder schlicht durch eine schwierige Pubertät.

Das Gesetz nennt eine Reihe typischer Hilfen: Erziehungsberatung (§ 28), soziale Gruppenarbeit (§ 29), Erziehungsbeistand (§ 30), Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31), Tagesgruppe (§ 32), Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie (§ 33), Heimerziehung und betreutes Wohnen (§ 34) sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35). Die Liste ist nicht abschließend – Hilfen können auch flexibel zugeschnitten oder kombiniert werden.

Man unterscheidet ambulante Hilfen, bei denen das Kind zu Hause lebt, teilstationäre Hilfen wie die Tagesgruppe und stationäre Hilfen außerhalb der Familie. Welche Hilfe passt, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. Familien können dabei Wünsche äußern und zwischen Trägern wählen.

Der Weg beginnt mit einem formlosen Antrag beim Jugendamt, in Berlin beim Regionalen Sozialpädagogischen Dienst des Bezirks. Vorher können sich Familien kostenlos beraten lassen, auch direkt bei einem Träger. Die vereinbarte Hilfe wird im Hilfeplan festgehalten und regelmäßig überprüft.

Ambulante Hilfen sind für Familien kostenfrei. Bei stationären Hilfen können Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Für junge Menschen ab 18 gibt es die Hilfe für junge Volljährige nach § 41.


Synonyme

HzEerzieherische HilfenErziehungshilfeJugendhilfeleistungen§ 27 SGB VIII
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