Kostenbeitrag

Bei stationären und teilstationären Hilfen können Eltern zu einem Kostenbeitrag an das Jugendamt herangezogen werden. Ambulante Hilfen sind kostenfrei, und junge Menschen müssen seit 2023 nichts mehr aus ihrem eigenen Einkommen beitragen.

Grundsätzlich trägt das Jugendamt die Kosten einer Hilfe. Für bestimmte Leistungen sieht das Gesetz aber vor, dass Eltern sich beteiligen (§ 91 SGB VIII). Das betrifft vor allem Hilfen, bei denen ein Kind außerhalb der Familie lebt – etwa Heimerziehung, Betreutes Einzelwohnen oder Vollzeitpflege – sowie teilstationäre Hilfen wie die Tagesgruppe. Auch bei einer Inobhutnahme kann ein Kostenbeitrag anfallen.

Ambulante Hilfen wie Erziehungsberatung, Erziehungsbeistand oder Sozialpädagogische Familienhilfe sind dagegen für Familien kostenfrei.

Wie hoch der Beitrag der Eltern ist, hängt von ihrem Einkommen ab. Maßgeblich ist das bereinigte Einkommen, von dem bestimmte Ausgaben abgezogen werden; die Höhe ergibt sich aus einer Tabelle in der Kostenbeitragsverordnung. Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern werden berücksichtigt. Lebt ein Kind vollstationär außerhalb der Familie, muss der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, außerdem einen Beitrag in Höhe des Kindergeldes leisten.

Für junge Menschen hat sich 2023 viel verändert. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Jugendliche und junge Volljährige in der Jugendhilfe keinen Teil ihres Einkommens mehr abgeben. Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus einem Nebenjob oder einem Freiwilligendienst bleiben vollständig bei ihnen. Das soll den Start in ein eigenständiges Leben erleichtern.

Über den Kostenbeitrag erhalten Eltern einen Bescheid des Jugendamts, gegen den Widerspruch möglich ist. Der Träger, der die Hilfe durchführt, stellt der Familie selbst nichts in Rechnung – die Abrechnung läuft direkt mit dem Jugendamt.


Synonyme

KostenheranziehungElternbeitragEigenbeteiligungKostenbeitragsverordnung§ 91 SGB VIII§ 94 SGB VIII
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