Glossar: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gibt es derzeit zwei Hilfesysteme. Bei einer seelischen Behinderung oder der Gefahr einer solchen ist das Jugendamt zuständig, die Grundlage ist § 35a SGB VIII. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung greift die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; wer dazu berechtigt ist, regelt § 99 SGB IX.
Die Hilfe nach § 35a hat zwei Voraussetzungen. Erstens muss die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem abweichen, was für das Alter typisch ist. Das bestätigt eine Stellungnahme etwa einer Kinder- und Jugendpsychiaterin oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Zweitens muss dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine Beeinträchtigung drohen – das beurteilt das Jugendamt, zum Beispiel wenn ein Kind die Schule nicht mehr besuchen kann oder sich völlig zurückzieht. Typische Anlässe sind Angststörungen, Depressionen, ADHS, Autismus oder ausgeprägte Lernstörungen mit seelischen Folgen.
Die Hilfe kann ambulant sein, etwa als Einzelbetreuung, Lerntherapie oder Schulbegleitung, aber auch teilstationär oder stationär in einer Wohnform. Wie bei den Hilfen zur Erziehung wird sie im Hilfeplan festgelegt und regelmäßig überprüft. Ambulante Leistungen sind für Familien kostenfrei.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe angelegt, die langfristig für alle Kinder mit und ohne Behinderung zuständig sein soll. Seit 2024 gibt es dafür bei den Jugendämtern Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII), die Familien durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten begleiten. Wie weit die Zusammenführung aktuell ist, erfahren Familien beim Jugendamt ihres Bezirks.
Für Eltern ist der Weg oft mühsam, weil Diagnosen, Stellungnahmen und Anträge zusammenkommen. Ein Träger kann hier helfen, Unterlagen zu verstehen und die richtige Ansprechstelle zu finden.
Synonyme
Weitere Glossar-Begriffe
- Wunsch- und Wahlrecht
- Verselbstständigung
- Unbegleitete minderjährige Geflüchtete
- Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
- Nachbetreuung
- Mediation
- Krisenintervention
- Kostenbeitrag
- Kinderschutz und Schutzauftrag
- Jugendamt und Regionaler Sozialpädagogischer Dienst (RSD)
- Interkulturelle Familienarbeit
- Insoweit erfahrene Fachkraft
- Inobhutnahme
- Hilfeplan und Hilfeplangespräch
- Hilfen zur Erziehung
- Hilfe für junge Volljährige
- Freier Träger der Jugendhilfe
- Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer
- Care Leaver
- Betreutes Einzelwohnen (BEW)
- Beschwerdeverfahren und Ombudsstelle
- Begleiteter Umgang
- Ambulante Hilfen zur Erziehung
