Hilfe für junge Volljährige

Auch nach dem 18. Geburtstag können junge Menschen Hilfe vom Jugendamt bekommen, wenn sie noch Unterstützung auf dem Weg in ein selbstständiges Leben brauchen. Die Hilfe wird in der Regel bis 21 gewährt, in begründeten Fällen auch länger.

Mit dem 18. Geburtstag endet die Jugendhilfe nicht automatisch. § 41 SGB VIII gibt jungen Volljährigen einen eigenen Anspruch auf Hilfe, wenn und solange ihre persönliche Entwicklung ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben noch nicht ermöglicht. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hat diesen Anspruch 2021 deutlich gestärkt.

Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt. In begründeten Einzelfällen kann sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Den Antrag stellen junge Volljährige selbst beim Jugendamt. Sinnvoll ist, den Übergang schon vor dem 18. Geburtstag im Hilfeplangespräch anzusprechen, damit keine Lücke entsteht.

Möglich sind alle Formen, die auch Minderjährige bekommen, angepasst an das Alter: Betreutes Einzelwohnen, Wohngruppen, Care-Leaver-Wohnen, ambulante Begleitung durch einen Erziehungsbeistand oder intensive Einzelbetreuung. Inhaltlich stehen Ausbildung, Wohnen, Finanzen und der Umgang mit Behörden im Vordergrund.

Wichtig ist die sogenannte Coming-back-Option: Wer eine Hilfe beendet hat und merkt, dass es allein doch nicht klappt, kann erneut Hilfe beantragen. Nach dem Ende einer Hilfe steht außerdem Nachbetreuung zu (§ 41a). Aus dem eigenen Einkommen, etwa einer Ausbildungsvergütung, müssen junge Menschen seit 2023 nichts mehr an das Jugendamt zahlen.

Lehnt das Jugendamt eine Hilfe ab, erhalten junge Volljährige einen Bescheid, gegen den sie Widerspruch einlegen können. Unabhängige Ombudsstellen beraten dabei kostenlos.


Synonyme

Hilfe für junge ErwachseneVolljährigenhilfeJugendhilfe ab 18Coming-back-Option§ 41 SGB VIII
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