Inobhutnahme

Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts: Ein Kind oder Jugendlicher wird kurzfristig an einem sicheren Ort untergebracht, wenn eine dringende Gefahr besteht oder der junge Mensch selbst darum bittet.

Die Inobhutnahme ist in § 42 SGB VIII geregelt. Das Jugendamt ist dazu verpflichtet, wenn ein Kind oder Jugendlicher selbst um Obhut bittet, wenn eine dringende Gefahr für sein Wohl besteht und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder wenn ein ausländisches Kind ohne Eltern nach Deutschland kommt.

Das Kind wird dann an einem sicheren Ort untergebracht: in einer Krisen- oder Notdiensteinrichtung, in einer Bereitschaftspflegefamilie oder einer anderen geeigneten Einrichtung. In Berlin übernimmt der Berliner Notdienst Kinderschutz mit Kindernotdienst, Jugendnotdienst und Mädchennotdienst diese Aufgabe rund um die Uhr. Jugendliche können sich auch direkt und ohne Termin dorthin wenden.

Das Jugendamt muss die Eltern unverzüglich informieren und mit ihnen die Situation besprechen. Widersprechen die Eltern, muss das Jugendamt das Kind entweder zurückgeben oder das Familiengericht einschalten, das dann entscheidet. Das Kind hat das Recht, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Die Inobhutnahme ist bewusst vorläufig. Sie verschafft allen Beteiligten Zeit, um in Ruhe zu klären, was passiert ist und was das Kind braucht. Oft kehrt es danach in die Familie zurück, häufig mit einer ambulanten Hilfe wie Familienhilfe oder Krisenintervention. Ist das nicht möglich, folgt eine längerfristige Hilfe außerhalb der Familie.

Für Familien ist eine Inobhutnahme ein tiefer Einschnitt und oft mit Angst und Scham verbunden. Wichtig ist: Sie ist keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme – und in vielen Fällen der Beginn einer Unterstützung, die vorher gefehlt hat.


Synonyme

IONSchutzmaßnahmevorläufige UnterbringungKrisenunterbringungNotaufnahme§ 42 SGB VIII
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