Insoweit erfahrene Fachkraft

Eine insoweit erfahrene Fachkraft ist speziell im Kinderschutz qualifiziert. Sie berät andere Fachkräfte, wenn es Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Kindes gibt, und hilft, das Risiko fachlich einzuschätzen.

Der sperrige Begriff stammt aus dem Gesetz. § 8a SGB VIII verpflichtet freie Träger, bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzuzuziehen. Nach § 8b SGB VIII haben zudem alle, die beruflich mit Kindern zu tun haben – Lehrkräfte, Erzieherinnen, Ärzte, Trainerinnen – Anspruch auf eine solche Beratung. In der Praxis sind die Abkürzungen InsoFa oder IeF gebräuchlich, oft auch die Bezeichnung Kinderschutzfachkraft.

Insoweit erfahrene Fachkräfte haben in der Regel eine sozialpädagogische oder psychologische Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und eine Zusatzqualifikation im Kinderschutz. Sie kennen die verschiedenen Formen von Gefährdung, die rechtlichen Grundlagen und die Gesprächsführung mit Eltern und Kindern.

Der Ablauf ist klar geregelt. Bemerkt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung, informiert sie ihre Leitung und zieht die insoweit erfahrene Fachkraft hinzu. Der Fall wird dabei ohne Namen besprochen. Gemeinsam schätzen sie ein, wie groß das Risiko ist und was jetzt zu tun ist: mit Eltern und Kind sprechen, auf passende Hilfen hinwirken und – wenn die Gefahr so nicht abgewendet werden kann – das Jugendamt informieren.

Die insoweit erfahrene Fachkraft entscheidet nicht selbst, sondern berät. Die Verantwortung bleibt bei der Fachkraft und dem Träger, die den Fall begleiten. So wird gewährleistet, dass schwierige Einschätzungen nie allein getroffen werden.

Für Familien bedeutet das: Wenn eine Fachkraft sich Rat holt, heißt das nicht automatisch, dass das Jugendamt eingeschaltet wird. In aller Regel werden Eltern einbezogen, bevor weitere Schritte folgen. Träger sollten auf ihrer Website nennen, wer bei ihnen diese Aufgabe übernimmt.


Synonyme

InsoFaIeFKinderschutzfachkrafterfahrene Fachkraft nach § 8aFachberatung Kinderschutz§ 8b SGB VIII
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