Kinderschutz und Schutzauftrag

Der Schutzauftrag verpflichtet Jugendamt und freie Träger, bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls genau hinzusehen, das Risiko fachlich einzuschätzen und für Schutz und Hilfe zu sorgen. Er ist Kern jeder Arbeit mit Kindern und Familien.

Von einer Kindeswohlgefährdung spricht man, wenn die körperliche, geistige oder seelische Entwicklung eines Kindes erheblich gefährdet ist. Das kann durch Vernachlässigung, körperliche oder seelische Misshandlung, sexualisierte Gewalt oder das Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern geschehen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 BGB).

Der Schutzauftrag ist in § 8a SGB VIII geregelt. Das Jugendamt schätzt bei Hinweisen das Risiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ein, bezieht Eltern und Kind ein, bietet Hilfen an und ruft, wenn nötig, das Familiengericht an. Freie Träger haben über Vereinbarungen mit dem Jugendamt einen eigenen Schutzauftrag: Sie schätzen die Gefährdung gemeinsam mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft ein, wirken auf Hilfen hin und informieren das Jugendamt, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

Zum Kinderschutz gehört auch der Schutz vor Gewalt durch die eigenen Mitarbeitenden. Träger haben dafür ein Schutzkonzept: Verhaltensregeln, erweiterte Führungszeugnisse (§ 72a SGB VIII), Schulungen, einen Notfallplan und Beschwerdewege, die Kinder und Jugendliche kennen.

Kinderschutz bedeutet in erster Linie Hilfe. Das Ziel ist, eine Gefahr abzuwenden – in den meisten Fällen gemeinsam mit den Eltern und durch Unterstützung, die die Familie stärkt. Fachkräfte arbeiten dabei so offen wie möglich und sagen Eltern, was sie beobachten und was sie vorhaben, solange das den Schutz des Kindes nicht gefährdet.

Wer sich Sorgen um ein Kind macht, kann sich in Berlin rund um die Uhr an die Hotline Kinderschutz des Berliner Notdienstes Kinderschutz wenden, bei akuter Gefahr an die Polizei unter 110. Kinder und Jugendliche erreichen die Nummer gegen Kummer kostenlos unter 116 111.


Synonyme

KindeswohlKindeswohlgefährdungSchutzauftrag der JugendhilfeSchutzkonzeptKinderschutzverfahren§ 8a SGB VIII
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