Unbegleitete minderjährige Geflüchtete

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete sind Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigte nach Deutschland kommen. Sie werden vom Jugendamt in Obhut genommen und haben dieselben Rechte auf Jugendhilfe wie alle anderen Kinder.

Im Gesetz heißen sie „unbegleitete ausländische Minderjährige“. In der Praxis sind Abkürzungen wie umF oder UMA verbreitet. Gemeint sind junge Menschen unter 18, die ohne Eltern oder eine andere sorgeberechtigte Person eingereist sind.

Nach der Ankunft nimmt das Jugendamt am Ort sie vorläufig in Obhut (§ 42a SGB VIII). In dieser ersten Phase wird geklärt, wie es dem jungen Menschen gesundheitlich geht, ob es Verwandte in Deutschland gibt, wie alt er ist und ob er in einem anderen Bundesland untergebracht wird.

Danach folgt die reguläre Inobhutnahme. Das Familiengericht bestellt einen Vormund, der die rechtliche Vertretung übernimmt. In einem Clearingverfahren wird der Bedarf ermittelt und die passende Anschlusshilfe gefunden – eine Wohngruppe, Betreutes Einzelwohnen oder eine Pflegefamilie.

Die Bedarfe sind vielfältig: ein sicheres Zuhause, Deutschkurse und Schule, Unterstützung bei belastenden Erlebnissen von Flucht und Krieg, Begleitung im Asyl- oder Aufenthaltsverfahren, Kontakt zur Familie im Herkunftsland und eine Perspektive für die Zukunft. Fachkräfte arbeiten dafür eng mit Vormündern, Schulen, Rechtsberatung und therapeutischen Angeboten zusammen.

Mit dem 18. Geburtstag endet die Unterstützung nicht zwangsläufig. Junge Volljährige können Hilfe nach § 41 SGB VIII erhalten, wenn sie noch Begleitung brauchen.


Synonyme

umFUMAumAunbegleitete ausländische Minderjährigejunge Geflüchtete§ 42a SGB VIII
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